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Präambel

Die Allianz für Integrative Medizin und Gesundheit (AIM) versteht sich als Forum für ein ganzheitliches und prozesshaftes Verständnis von Gesundheit und die Förderung von Humanität im Gesundheitswesen. Die Allianz wird getragen von Menschen und Organisationen, die in diesem Sinne ein gemeinsames Medizinverständnis verbindet.

Den Begriff ‚Integrative Medizin und Gesundheit‘ versteht die AIM als eine Zusammenführung konventioneller sowie komplementärer und traditioneller Medizinkonzepte und Naturheilverfahren in einem kooperativen und gleichwürdigen Modell. 

Die Integrative Medizin stellt so den ganzen Menschen in den Mittelpunkt und adressiert alle Ebenen von Gesundheit. Menschen werden in ihren vielgestaltigen Entwicklungen, innerhalb ihrer Lebenswirklichkeiten und mit ihren Werten und Idealen im Genesungsprozess unterstützt und begleitet.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: „Allianz für Integrative Medizin und Gesundheit“, AIM (im Folgenden „AIM“ genannt).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung von Volks- und Berufsbildung, insbesondere auf dem Feld der Integrativen Medizin (einschließlich der Studentenhilfe in den einschlägigen Fachrichtungen);
    2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Feld der Integrativen Medizin;
    3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
    4. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf Angebote und Behandlungsmethoden der Integrativen Medizin.
  2. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Zwecke insbesondere folgende Ziele:
    1. Vermittlung von Wissen über die Integrative Medizin und ihre Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Patientinnen;
    2. Vermittlung von Wissen über Therapieverfahren und Behandlungsmethoden der Integrativen Medizin;
    3. Förderung von Angeboten der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Berufstätige in den Methoden der Integrativen Medizin;
    4. Förderung der Weiterentwicklung und der Implementierung von Verfahren und Konzepten der Integrativen Medizin im Umfeld von Gesundheitsförderung, Prävention und Pflege;
    5. Förderung von Forschung und Lehre der Integrativen Medizin;
    6. Erhalt von Therapiefreiheit, therapeutischer Vielfalt und Individualität in der Patientinnenbehandlung;
    7. Vertretung der Belange der Integrativen Medizin im Gesundheitswesen, der Politik und der Öffentlichkeit.
  3. Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 
    1. Veranstaltungen jeglicher Art (Kongresse, Tagungen, Seminare, Vorträge)
      • zur Information der Öffentlichkeit, der Patientinnen und von Entscheidungsträgern über Integrative Medizin und ihre Relevanz angesichts der Herausforderungen des aktuellen Gesundheitssystems;
      • zur Aus-, Fort- und Weiterbildung Berufstätiger in den Themenfeldern der Integrativen Medizin und einzelner zugehöriger Behandlungsmethoden;
      • zur Stärkung der Patientinnenkompetenzen gemäß dem Leitbild der Integrativen Medizin;
      • zur Förderung des Dialogs zwischen den Behandlungsmethoden und den Therapierichtungen sowie des interprofessionellen Dialogs im Sinne einer Integrativen Medizin 
    2. zeitnahe Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art zu diesen Themen 
    3. Förderung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Integrativen Medizin und wissenschaftlicher Erkenntnisse über ein plurales, freiheitliches und solidarisches Gesundheitswesen durch Vernetzung und Bereitstellen von Informationen und Verbreitung von Forschungsergebnissen;
    4. Information der Patient*innen und der Öffentlichkeit über Leistungsangebote und Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen auf dem Gebiet der Integrativen Medizin 

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn ihr Unternehmensgegenstand oder ihr Vereinszweck einen Bezug zur Integrativen Medizin hat und sie sich für die Verfügbarkeit und Stärkung der Integrativen Medizin einsetzen wollen (z. B. Berufsverbände, Dachverbände, Patientenverbände, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen). In Einzelfällen können auch natürliche Personen Mitglied werden, wenn und solange sie einen unmittelbaren und gewichtigen beruflichen Bezug zu den Zielen und den Tätigkeitsfeldern des Vereins haben und sie sich für die Verfügbarkeit und Stärkung der Integrativen Medizin einsetzen wollen. 
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und nach Zustimmung durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit Beendigung der den Bezug zum Vereinszweck begründenden Berufstätigkeit, mit Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag seit mehr als einem Jahr in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzukündigen.  Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Natürliche Personen können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie unbekannt verzogen sind und trotz zweimaligen Anschreibens an die bisher bekannte Anschrift keine neue aktuelle Anschrift mitteilen. 
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Fälligkeit sowie Art und Höhe eventueller Beitragszuschläge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jahresbeiträge können nach Mitgliedergruppen, nach Größe der juristischen Personen und nach weiteren Kriterien gestaffelt sein. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres aus, so ist eine Erstattung von Beiträgen, die für das laufende Geschäftsjahr im Voraus erbracht wurden, ausgeschlossen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, die Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlages beschließen.
  3. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange es sich mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags oder eines Teiles länger als ein Jahr im Verzug befindet.
  4. Von den Mitgliedern können Umlagen erhoben werden, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und im Einzelfall zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs des Vereins erforderlich sind. Die Höhe sämtlicher in einem Geschäftsjahr erhobenen Umlagen darf die Höhe des einfachen Jahresmitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht überschreiten. Über die Erhebung einer Umlage und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 7    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder oder Mitglieder oder Gesellschafter einer juristischen Person, die ihrerseits Vereinsmitglied ist, angehören.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Lenkungsgruppe soll im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung Wahlvorschläge für die nächste Amtsperiode vorlegen. Wahlvorschläge aus der Mitgliederschaft können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Lenkungsgruppe eingereicht werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neu oder wiedergewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine(n) oder mehrere Sprecher*innen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten (Einzelvertretung); in der Regel erfolgt dies durch die/den oder eine(n) der Sprecher*innen des Vorstands. 
  5. Im Innenverhältnis dürfen die Vorstände in der Regel nur auf Basis eines Vorstandsbeschlusses tätig werden. 

§ 8    Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Geschäftsführung, Vertretung und Repräsentanz des Vereins in der Öffentlichkeit,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    5. Umsetzung der zusammen mit der Lenkungsgruppe beschlossenen Richtlinien zur Zweckverwirklichung (§ 10 Abs. 3 lit. c),
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
    7. Erstellung des Jahreshaushaltsplans, einer mittelfristigen Finanzplanung und der Jahresberichte,
    8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    9. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten verlangt werden, und den Satzungszweck unberührt lassen.
  2. Er kann Geschäftsführungsaufgaben, soweit es sich um solche des gewöhnlichen Geschäftsganges handelt, an Dritte delegieren. Er kann dazu insbesondere eine entgeltlich tätige Geschäftsführung einrichten.

§ 9    Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand handelt im Rahmen und auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.
  2. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen (in Präsenz, in Video-/ Telefonkonferenz oder hybrid) oder auch in Textform im Wege elektronischer Kommunikation.
  3. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Die näheren Einzelheiten der Einberufung von Vorstandssitzungen sowie der Beschlussfassungen des Vorstands sollen in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich der Vorstand selbst gibt.

§ 10  Lenkungsgruppe

  1. Die Lenkungsgruppe soll aus sieben bis zwölf Personen bestehen, die entweder als natürliche Personen Vereinsmitglied sind oder Gesellschafter*in oder Mitglied einer juristischen Person sind, die ihrerseits Vereinsmitglied ist; sie ist auch mit einer geringeren oder größeren Zahl an Mitgliedern beschlussfähig. Die Zusammensetzung der Lenkungsgruppe soll die Vielfalt der Therapierichtungen und die unterschiedlichen im Verein vertretenen Berufs- und sonstigen Mitgliedergruppen angemessen widerspiegeln. 
  2. Die Mitglieder der Lenkungsgruppe werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Lenkungsgruppe soll im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl der Mitglieder der Lenkungsgruppe ansteht, Wahlvorschläge für die nächste Amtsperiode vorlegen, die der angestrebten Zusammensetzung der Lenkungsgruppe nach Absatz 1 Rechnung tragen. Wahlvorschläge aus der Mitgliederschaft sind möglich und sollen der Lenkungsgruppe bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied der Lenkungsgruppe kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. 
  3. Die Lenkungsgruppe ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Beratung des Vorstands,
    2. Beratung und Beschlussfassung über die strategischen Ziele und die strategischen Maßnahmen des Vereins,
    3. Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien für die Zweckverwirklichung des Vereins,
    4. Beratung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und über die mittelfristige Finanzplanung,
    5. Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Vorstandswahlen und 
    6. Erarbeitung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Lenkungsgruppe.
  4. Die Lenkungsgruppe tagt in der Regel gemeinsam mit dem Vorstand. Beschlüsse zu den Punkten Absatz 3 lit. a) – d) und f) werden von Lenkungskreis und Vorstand in gemeinsamer Sitzung gefasst. 
  5. Die Lenkungsgruppe fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen (in Präsenz, in Video-/ Telefonkonferenz oder hybrid) oder auch in Textform im Wege elektronischer Kommunikation. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung stattfinden. Die Einberufung erfolgt im Regelfall des Absatzes 4 Satz 1 durch den Vorstand, ansonsten durch ein Mitglied der Lenkungsgruppe in Textform an alle Mitglieder der Lenkungsgruppe unter Angabe des Sitzungsortes und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Lenkungsgruppe hat der Vorstand eine Sitzung einzuberufen.
  6. Jedes Mitglied der Lenkungsgruppe verfügt über eine Stimme. Meinungsbildung und Beschlussfassung der Lenkungsgruppe erfolgen möglichst im Konsens. Ist ein Konsens nicht möglich, so entscheidet die Lenkungsgruppe mit Zweidrittel-Mehrheit, ob wegen Dringlichkeit nach einer Unterbrechung eine erneute Beschlussfassung stattfindet. In dieser Beschlussfassung entscheidet die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Anderenfalls ist eine erneute Sitzung zu diesem Beschlusspunkt frühestens drei Tage später möglich. Eine solche Beschlussfassung mit verkürzter Einladungsfrist ist nicht möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsausschusses gegen eine Beschlussfassung zu diesem terminierten Zeitpunkt in Textform gegenüber der einladenden Person ihr Veto einlegt. 
  7. Die näheren Einzelheiten der Einberufung von Sitzungen sowie der Beschlussfassungen der Lenkungsgruppe sollen in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich die Lenkungsgruppe selbst gibt. Bei Regelungslücken oder in Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
  8. Für gemeinsame Beschlüsse von Lenkungsgruppe und Vorstand gelten die Regelungen der Absätze 5 – 7 entsprechend.

§ 11  Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder oder durch Mehrheitsbeschluss der Lenkungsgruppe unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Lenkungsgruppe,
    2. Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der Lenkungsgruppe aus wichtigem Grund,
    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    4. Beschluss über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und über die mittelfristige Finanzplanung,
    5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
    6. Wahl der Rechnungsprüfer*in und/oder ggf. Beschlussfassung über Art und Umfang der zu beauftragenden Prüfungshandlungen des Steuerberaterbüros im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses,
    7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    9. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    10. Beschlussfassung über die Erhebung und ggf. Fälligkeit und Höhe etwaiger Beitragszuschläge und Umlagen gemäß § 5 der Satzung,
    11. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort, Zeit und Form der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), oder – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 
  5. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  6. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
  7. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
  8. Die Mitgliederversammlungen finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Über die Zulassung von Gästen hat der Versammlungsleiter zu entscheiden. 

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, beschließt der Vorstand über die Zulassung. Lehnt der Vorstand die Zulassung ab, kann die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beantragt werden. 

§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, soweit nicht die Versammlung eine andere Person, die nicht notwendig Vereinsmitglied sein muss, zur Versammlungsleitung wählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache von Seiten des Vorstands einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  3. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
    1. die Änderung der Satzung einschließlich Zweckänderungen,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
  4. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegeben. Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei offener Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird, bei schriftlicher Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gekennzeichnet wird.
  5. Das Stimmrecht wird entweder persönlich oder bei juristischen Personen durch eine gesetzliche Vertretungsperson ausgeübt. Die Vertretungsberechtigung ist schriftlich nachzuweisen. 
  6. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Die Person der Versammlungsleitung kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein(e) Kandidat(in) eine Mehrheit, kann die Versammlungsleitung bestimmen, dass das Los entscheidet. Auf Vorschlag der Versammlungsleitung kann die Mitgliederversammlung auch im Einzelfall beschließen, dass eine Wahl als Blockwahl durchgeführt wird. 

§ 14  Kassenführung und Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat über die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß Buch zu führen und für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss Sorge zu tragen. 
  2. Der Jahresabschluss ist durch einen Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob ein externes Steuerberatungsbüro mit der Erstellung oder mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wird. In diesem Falle bestimmt die Mitgliederversammlung auch, ob und mit welchen Prüfungshandlungen das Steuerberatungsbüro im Rahmen der Abschlusserstellung beauftragt wird. 
  3. Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 15  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Integrativen Medizin und / oder von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Integrativen Medizin und / oder der öffentlichen Gesundheitspflege. 
  3. Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.